archivierte Ausgabe 4/2008 |
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Bernhard Kohl |
Gerechtigkeit |
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Die Gerechtigkeit betrifft die Beziehungen von Menschen zueinander und zwar unter dem Gesichtspunkt konkurrierender Interessen, Ansprüche und Pflichten und demnach auch die Wirtschaft als Teilbereich des menschlichen Handelns zur Sicherung seiner materiellen Bedürfnisse. Somit lässt sich der Begriff der Gerechtigkeit in zweierlei Richtung verfolgen: einerseits in Bezug auf das soziale Handeln von Menschen. In diesem Bereich bezeichnet die Gerechtigkeit eine Verhaltensweise, die „jedem das Seine“ (suum cuique) zukommen lässt. Andererseits ist Gerechtigkeit aber auch als institutioneller Maßstab zu verstehen, anhand dessen die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen einer Gesellschaft primär zu beurteilen sind.
Die geistesgeschichtliche Tradition: Gerechtigkeit als Tugendhabitus
In der geistesgeschichtlichen Tradition wird Gerechtigkeit zunächst als eine individuelle Tugendhaltung beschrieben. Bei Platon erscheint sie als Kardinaltugend, wobei interessant ist, dass sie nicht wie die drei übrigen Kardinaltugenden einem Seelen- oder Staatsteil zugeordnet, sondern als „harmonischer Akkord“ der geordneten Realisierung jener Tugenden verstanden wird. Aristoteles fasst die Gerechtigkeit als Habitus auf, „vermöge dessen man fähig und geneigt ist, gerecht zu handeln, und vermöge dessen man gerecht handelt und das Gerechte will“. Als gerecht gilt „was in der staatlichen Gemeinschaft die Glückseligkeit und ihre Bestandteile hervorbringt und erhält“. Präzisiert wird diese Definition in Hinblick auf ihre gesellschaftliche Komponente, die gesetzliche Gerechtigkeit: Da sie auf andere Bezug hat, ist die Gerechtigkeit nach aristotelischer Auffassung eine vollkommene Tugend, „weil ihr Inhaber die Tugend auch gegen andere ausüben kann und nicht bloß für sich selbst (…). Die gesetzliche Gerechtigkeit ist demnach kein bloßer Teil der Tugend, sondern sie ganz“. Thomas von Aquin übernimmt die Kategorisierung der Gerechtigkeit als Habitus und differenziert zwischen der iustitia particularis und der iustitia legalis. Objekt der Gerechtigkeit ist für Thomas allerdings anders als für Aristoteles nicht das staatliche Gesetz, sondern das bonum commune.
In der Neuzeit oszilliert der Sinngehalt des Begriffs der Gerechtigkeit zwischen einer sich juridisch niederschlagenden formalen Regelung widerstreitender Interessen (Hobbes, Smith, Humes) und dem Verständnis als deontologischer Garantin der Selbstzwecklichkeit des Menschen (Kant). [...]
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