archivierte Ausgabe 4/2022 |
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Stichwort |
DOI: 10.14623/wua.2022.4.146-149 |
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Franziskus Knoll |
„Würdevolles“ Sterben |
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Uns allen ist klar: Irgendwann einmal sind wir tot. Aber de facto befassen wir uns in guten Tagen wohl recht selten mit den Herausforderungen des eigenen Sterbens und insbesondere damit, was für den Einzelnen dann ein würdevolles Sterben ausmachen würde. Schon bei dem Zusatz würdevoll gehen die Meinungen (weit) auseinander. Am ehesten einigt man sich vielleicht noch darauf, dass man in einem vertrauten Umfeld sterben und von Menschen begleitet werden möchte, deren Beistand von einer personenzentrierten Haltung geprägt ist. Während aber für die einen die Art und Weise der Ausgestaltung der letzten Lebensphase und die Bestimmung des Todeszeitpunktes höchst individuell sein sollte, postulieren andere eine möglichst strikte Orientierung an Prinzipien wie sie beispielsweise von Religionsgemeinschaften vorgegeben werden.
Sterbeorte
In Deutschland wurden im Jahr 2021 insgesamt 1.023.723 Sterbefälle von den Standesämtern registriert. Wenn auch der Wunsch, möglichst zu Hause zu sterben, in Umfragen klar dominiert, wird für fast die Hälfte aller Menschen das Krankenhaus zum tatsächlichen Sterbeort. In Bezug auf die Ausgestaltung der verbleibenden Lebenszeit, der Sterbebegleitung und der Abschiedskultur stellen jedoch nicht nur das klinische Setting, sondern insbesondere die Bedingungen der Corona-Pandemie Angehörige, Pflegekräfte, Ärzt:innen und Seelsorger:innen vor besondere Herausforderungen.
Würdevolles Sterben?!
Als oberster, ethischer Bewertungsmaßstab eines guten Sterbens wird oft das Argument der Würde ins Feld geführt. Dabei berufen sich ganz gegensätzliche Positionen auf die Achtung der Menschenwürde. Während es für die einen um die Zulässigkeit von selbstbestimmten Sterben samt Sterbehilfe geht, sehen andere in einem assistierten Suizid einen Verstoß gegen die Menschenwürde sowie religiöser Vorgaben. Da zudem in der Praxis oft Anspruch und Wirklichkeit in Sachen würdevollem Umgang auseinanderklaffen, bleibt der Würdebegriff für manche nur eine Leerformel für Sonntagsreden. Wie lässt sich jedoch angesichts dessen die Rede von einem würdevollen Sterben (sinnvoll) erschließen? Wenn die Rede von einem würdevollen Umgang im Sterbeprozess – wenngleich terminologisch nicht erschöpfend einholbar – als Gegenpol zu einer rein somatisch-reduktionistischen Betrachtung des Menschen und damit als Achtung der individuellen Person oder als Chiffre für eine multidimensionale Betrachtung des Menschen steht, kann – trotz aller Kritik – am Terminus festgehalten werden. Eine würdevolle Sterbebegleitung optiert dann gegen eine Verobjektivierung des sterbenden Menschen und bedenkt dessen Wertvorstellungen und Bedürfnisse. Unter diesen Vorzeichen kann sich (zumindest potenziell) ein würdevolles Sterben vollziehen. Dazu zählen die Sicherstellung einer informierten Zustimmung, eine sensible Haltung der Begleiter:innen sowie kreative Formen der Bedürfnisadressierung.
Sicherstellung einer informierten Zustimmung
Gelegentlich erfahren nahestehende Personen mehr oder Genaueres zur Diagnose und den Heilungschancen als die Betroffenen selbst. Schutz- oder Fürsorgemechanismen des sozialen Systems können ein offenes Gespräch zu verhindern suchen. Ein solches Schonen durch Verheimlichen von Wahrheit nimmt allerdings nicht nur dem Sterbenden die Chance, die letzte Lebensphase bewusst(er) zu gestalten, sondern Angehörigen wie Freunden die Möglichkeit, anstehende Herausforderungen gemeinsam zu tragen. Zudem führt eine Verheimlichung oder das Hantieren mit Halbwahrheiten zu einer Belastung aller Beteiligten – insbesondere des Pflegepersonals, das mit ausweichenden Antworten Nachfragen der betroffenen Menschen zu umschiffen hat. Auch wenn der Mensch ein soziales Wesen ist, steht ihm doch prioritär das Recht auf Information und damit auch auf eine (möglichst) umfassende Wahrheit über seinen Gesundheitszustand zu. Und zwar nicht nur, weil das juristisch korrekt ist, sondern weil es um das Leben des Betroffenen geht – weil es eben sein Leben ist! Die Wahrheit am Kranken- und Sterbebett im Arzt-Patienten-Gespräch betrifft die Diagnose, die Prognose und die Therapie. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Rahmen des Krankenhausbehandlungsvertrages verpflichtet den Arzt zu dieser umfassenden Aufklärung, so dass der betroffene Mensch entscheiden kann, wie er medizinisch (nicht) weiterbehandelt werden möchte. In juristischer Hinsicht geht es um das Wechselspiel von Indikation und Patientenwillen. Zugleich hat der Patient natürlich das Recht, die Wahrheit nicht wissen zu wollen.
Sterbebegleitung – eine Frage der Haltung
Grundlegend für eine würdevolle Begleitung von Menschen in Sterbeprozessen ist die persönliche Haltung. Sie formt sich aus dem eigenen Menschenbild, den Vorstellungen von einem gelingenden Leben, aus spirituell-religiösen Annahmen und biographischen Erfahrungen. Essenziell sind die mentale Präsenz, ein Interesse am Gegenüber, die Offenheit, den anderen mit seinen Bedürfnissen wahrzunehmen, ihn mit seinem Gewordensein zu respektieren und sich auf eine menschliche Begegnung einzulassen. Bei all dem gilt es sich eine gewisse Vorsicht oder Sensibilität zu bewahren, „dass die persönliche Wahrnehmung des Anderen nur ein Teil der Wahrheit ist und diesen nie vollständig umfassen kann.“ Ein solches Wissen legt auch nahe, dass die Begleitung eines Sterbenden im Zusammenspiel mit weiteren Akteuren wie Angehörigen, Freunden oder Professionen zu verorten ist. [...]
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