archivierte Ausgabe 2/2010 |
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Henrik Richard Lesaar |
Minderheitenschutz im nationalen und internationalen Recht |
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In beinahe allen Staaten Europa stellt sich die Frage nach dem Umgang mit Minderheiten. Länder wie etwa Spanien (Basken, Galizier, Katalanen), Frankreich (Bretonen, Korsen), Vereinigtes Königreich (Iren), Belgien (Deutsche), Finnland (Schweden, Samen), Baltikum (Russen), Slowakei (Ungarn), Rumänien (Deutsche, Ungarn), Bulgarien (Türken), Griechenland (Türken), Italien (Südtiroler) und Österreich (Slowenen) haben verschiedene politische und rechtliche Instrumente zur Bewältigung dieser Herausforderung entwickelt. Aber auch in Deutschland ist die Frage nach dem Umgang mit Minderheiten aktuell.
Minderheiten stellen in den Demokratien Europas ein alltägliches Phänomen dar. Angesichts der Konflikte mit spezifischen Minderheiten in einigen europäischen Staaten tritt dies jedoch häufig in den Hintergrund. Demokratien bringen systematisch und permanent Minderheiten hervor, weil das Prinzip der demokratischen Mehrheitsentscheidung bei politischen Perso nal- oder Sachentscheidungen zwangsläufig zur Minorisierung unterlegener Wähler führt. Man spricht in diesem Zusammenhang von demokratischen Minderheiten. Ein besonders qualifizierter Fall einer Minderheit liegt indes vor, wenn eine kleinere Bevölkerungsgruppe aufgrund bestimmter sozialer bzw. ökonomischer Unterschiede, politischer und religiöser Überzeugungen sowie ethnischer oder kultureller Zugehörigkeit von der Bevölkerungsmehrheit abgegrenzt wird oder sich selbst abgrenzt. Eine solche Minderheit wird als ethnische oder nationale Minderheit bzw. als Volksgruppe bezeichnet. Im Folgenden soll der Begriff der ethnischen Minderheit Verwendung finden. Bislang existiert keine verbindliche Definition des Begriffs „ethnische Minderheit“. Einen ersten Anhaltspunkt bietet jedoch die von Fancesco Capotorti im UN-Kontext vorgeschlagene Definition:
Eine Minderheit ist „eine gegenüber der Mehrheitsbevölkerung in einem Staat zahlenmäßig schwächere und nicht dominierende Gruppe von Staatsangehörigen, die sich in ihrem ethnischen, religiösen oder sprachlichen Eigenschaften von der übrigen Bevölkerung dieses Staates unterscheiden und die – wenn auch nur stillschweigend – eine gemeinschaftliche Gesinnung zeigen, die auf Erhaltung ihrer kulturellen Identität, Traditionen oder Sprache gerichtet ist.“ Capotorti konnte sich mit dem Vorschlag allerdings nicht in der Unterkommission der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten durchsetzten. [...]
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