archivierte Ausgabe 3/2012 |
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Theodor Rathgeber |
Schutz religiöser Minderheiten |
Zur Bedeutung internationaler normativer Standards |
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In der Geschichte international verbindlicher Regelungen zu Minderheitenrechten bildet der Bezug auf religiöse Minderheiten eine tragende Säule. Nach dem II. Weltkrieg dauerte es rund 20 Jahre, bis im Rahmen der Vereinten Nationen ein expliziter, völkerrechtlich bindender Minderheitenschutz durch das Übereinkommen zur Eliminierung aller Formen rassistischer Diskriminierung in Kraft treten konnte; allerdings quasi unter Umgehung des religiösen Aspekts. Der parallel zum Anti-Rassismus-Abkommen erarbeitete Entwurf für ein Übereinkommen zum Schutz religiöser Minderheiten war insbesondere wegen der Norm zum freien Religionswechsel von einer gewichtigen Anzahl von Staaten blockiert worden. Bis heute blieb dieser Entwurf unerledigt und kam lediglich in Form einer völkerrechtlich nicht bindenden UN-Erklärung zum Abschluss. Während Minderheitenrechte zum Schutz vor Rassismus inzwischen also international in ein differenziertes Normgerüst eingebettet sind, fristen die Rechte religiöser Minderheiten eher ein normatives Schattendasein. Der vorliegende Text wird beide Aspekte in einem knappen Überblick beleuchten: die Folgen der blockierten Normentwicklung für eine Fortentwicklung sui generis des internationalen Menschenrechtstandards und damit einhergehend den Pflichtenkanon gegenüber dem Staat einerseits sowie die Frage nach dem effektiven Schutz religiöser Minderheiten andererseits.
Verletzte Rechte religiöser Minderheiten
Die Berichte verschiedener UN Einrichtungen besagen, dass religiöse Minderheiten häufig dann in ihren Rechten verletzt werden, wenn die Glaubensgemeinschaft nicht traditionell im Land ansässig ist, insofern als „fremd“ gilt und im Rufe steht, über Kontakte zum Ausland beeinflusst zu sein. Zu den Ländern, in denen Angehörige religiöser Minderheiten häufiger in Bedrängnis geraten, gehören in Bezug auf Christen u. a. Ägypten, Pakistan, Vietnam, Laos, Kambodscha, China, Indonesien, Zentralasien, Indien zu Zeiten der BJP-Regierung, Saudi Arabien, Sudan, Eritrea, Nigeria, Türkei, Israel, Griechenland, russische Föderation (vor allem Zeugen Jehovas) oder der Irak (viele Christen befinden sich inzwischen außer Landes). In Bezug auf Muslime stieg die Zahl der Angriffe und feindliches soziales Verhalten etwa gegenüber typisch gekleideten Angehörigen nach den Anschlägen in New York von 2001 vor allem in den USA, West- und Nordeuropa sprunghaft an. Zu den häufigeren Brennpunkten gehören hier außerdem Thailand, Philippinen, Indien, Indonesien (gegenüber den Ahmadiyya) und der Irak (Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten). In Sri Lanka sehen sich die Tamilen wegen ihres hinduistischen Glaubens der Feindseligkeit der buddhistischen Mehrheit ausgesetzt.
Die Dokumentierung solcher Situationen erfolgt zum einen in Berichten einschlägiger Einrichtungen der Vereinten Nationen, u. a. Vertragsausschüsse, Sonderberichterstatter, Hochkommissariat für Menschenrechte und Menschenrechtsrat. Zum anderen liefern mehrere Initiativen relativ verlässliche Daten zu Brennpunkten, deren Dynamik und Trends, wenngleich einige Quellen nur Ausschnitte präsentieren, oder der Sicht der Opfer folgen. Verlässliche quantitative wie qualitative Daten stellen das Pew Forum on Religion & Public Life sowie die Association of Religion Data Archives (ARDA) zur Verfügung. Beide Einrichtungen haben eigene Indikatoren erarbeitet, um die Situation in über 200 Ländern und selbstverwalteten Territorien systematisch darstellen zu können. Das Pew Forum arbeitet mit zwei Indizes: einem Index zu staatlichen Restriktionen und einem Index zum feindlichen Umfeld in einer Gesellschaft (social hostilities). Letzterer misst Handlungen von Individuen, Organisationen oder sozialen Gruppen in Form etwa von Hasspredigten, religiös motivierten Einschüchterungen und Gewaltakten, erzwungener öffentlicher Dominanz einer religiösen Gruppierung, Behinderung der öffentlichen Ausübung des Glaubens, Angriffe auf oder die Vertreibung von Individuen, Attacken gegen Trägerinnen religiöser Kleidung oder feindliche Maßnahmen gegen Missionierung und Religionswechsel.
Normative Standards
Entgegen der Erwartung an einen normativen Standard ist zunächst festzuhalten, dass es keine völkerrechtlich abgestimmte Definition darüber gibt, wer als Minderheit zu betrachten ist. Auch die 1992 einstimmig verabschiedete UN-Erklärung zu den Rechten von Minderheiten hebt in Artikel 1 zwar auf die nationale, ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Identität ab, ohne jedoch abschließend zu bestimmen, wann eine derart konstituierte Personengruppe eine Minderheit darstellt. [...]
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